Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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19.02.2026
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
19.02.2026
Entscheidungen im Verfahren
14.12.2020
Termine
13.02.2018
Eröffnungen
23.11.2017
Sicherungsmaßnahmen
25.11.2015
Neueintragungen