Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
24.07.2025
Entscheidungen im Verfahren
05.05.2025
Entscheidungen im Verfahren
17.03.2025
Sonstiges
17.03.2025
Sonstiges
17.03.2025
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
06.12.2024
Sonstiges
05.05.2020
Termine
02.03.2020
Eröffnungen
15.09.2015
Neueintragungen