Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
28.07.2025
Entscheidungen im Verfahren
26.09.2024
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
09.09.2024
Entscheidungen im Verfahren
09.09.2024
Sonstiges
12.07.2024
Sonstiges
11.02.2021
Löschungen von Amts wegen
18.01.2019 Jahresabschluss hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017
17.01.2018 Jahresabschluss hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016
18.01.2017 Jahresabschluss hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 20.08.2015 bis zum 31.12.2015
08.09.2015
Neueintragungen