Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
22.02.2022 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020
31.03.2021 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019
14.10.2019 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018
07.12.2018 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017
04.12.2017 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016
28.11.2016 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 09.06.2015 bis zum 31.12.2015
13.08.2015
Neueintragungen