Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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12.03.2025
Entscheidungen im Verfahren
01.12.2017
Eröffnungen
13.10.2017
Entscheidungen im Verfahren
29.12.2016 Jahresabschluss hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 07.07.2015 bis zum 31.12.2015
10.08.2015
Neueintragungen