Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
21.05.2026
Entscheidungen im Verfahren
15.05.2026
Entscheidungen im Verfahren
10.03.2026
Entscheidungen im Verfahren
10.03.2026
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
01.04.2025
Entscheidungen im Verfahren
02.10.2024
Entscheidungen im Verfahren
13.02.2019
Sonstiges
16.11.2018
Entscheidungen im Verfahren
05.09.2018
Entscheidungen im Verfahren
05.12.2017
Eröffnungen
28.10.2016 Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015
20.07.2015
Neueintragungen