Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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13.05.2024
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
02.05.2024
Entscheidungen im Verfahren
02.05.2024
Entscheidungen im Verfahren
02.05.2024
Entscheidungen im Verfahren
01.02.2018
Eröffnungen
02.01.2018
Sicherungsmaßnahmen
05.01.2017 Jahresabschluss hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 21.04.2015 bis zum 31.12.2015
09.06.2015
Neueintragungen