Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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25.03.2026 Befreiender Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.06.2024 bis zum 31.05.2025
03.06.2019 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.06.2017 bis zum 31.05.2018
07.05.2019
Berichtigungen
26.06.2018 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.06.2016 bis zum 31.05.2017
03.05.2017 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016
22.12.2016 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.06.2014 bis zum 31.05.2015
17.04.2015
Berichtigungen
13.04.2015
Neueintragungen