Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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13.01.2026
Sonstiges
13.01.2026
Entscheidungen im Verfahren
13.01.2026
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
24.04.2025
Entscheidungen im Verfahren
18.07.2022
Sonstiges
14.09.2018
Sonstiges
10.09.2018
Eröffnungen
02.08.2018
Sicherungsmaßnahmen
19.12.2014
Neueintragungen