Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
20.02.2023
Entscheidungen im Verfahren
30.11.2022
Entscheidungen im Verfahren
01.06.2022
Sonstiges
01.06.2022
Entscheidungen im Verfahren
01.06.2022
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
23.12.2021
Sonstiges
06.10.2016
Eröffnungen
18.11.2014
Neueintragungen