Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
28.05.2025
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
22.05.2025
Entscheidungen im Verfahren
22.05.2025
Entscheidungen im Verfahren
06.12.2024
Entscheidungen im Verfahren
23.09.2024
Sonstiges
13.02.2019
Entscheidungen im Verfahren
14.11.2018
Eröffnungen
02.02.2018 Jahresabschluss hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 05.05.2014 bis zum 31.12.2014
02.07.2014
Neueintragungen