Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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12.10.2020 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.04.2017 bis zum 31.03.2018
15.01.2018 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.04.2015 bis zum 31.03.2016
15.01.2018 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2017
28.12.2017 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.04.2014 bis zum 31.03.2015
24.10.2015
Berichtigungen
18.04.2014
Berichtigungen
16.04.2014
Neueintragungen