Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
29.04.2025
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
31.03.2025
Sonstiges
31.03.2025
Entscheidungen im Verfahren
24.03.2025
Entscheidungen im Verfahren
19.07.2023
Sonstiges
21.06.2022
Sonstiges
04.12.2017
Termine
05.10.2017
Eröffnungen
05.10.2017
Sonstiges
28.08.2017
Sicherungsmaßnahmen
21.02.2014
Neueintragungen