Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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10.09.2020
Entscheidungen im Verfahren
20.07.2020
Entscheidungen im Verfahren
22.05.2020
Termine
22.05.2020
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
13.03.2020
Termine
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Entscheidungen im Verfahren
07.02.2017
Eröffnungen
23.08.2016
Sicherungsmaßnahmen
10.02.2014
Neueintragungen