Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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30.07.2019 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017
24.07.2019 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018
10.12.2018 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016
10.03.2017 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015
29.09.2016 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014
17.12.2013
Neueintragungen