Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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23.02.2026
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
19.03.2025
Entscheidungen im Verfahren
24.08.2016
Entscheidungen im Verfahren
16.06.2016
Eröffnungen
24.02.2016
Sicherungsmaßnahmen
23.04.2015 Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.08.2013 bis zum 31.12.2013
05.09.2013
Neueintragungen