Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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07.08.2023
Entscheidungen im Verfahren
20.02.2023
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
20.02.2023
Entscheidungen im Verfahren
20.02.2023
Entscheidungen im Verfahren
20.02.2023
Sonstiges
26.02.2016
Sonstiges
11.12.2015
Eröffnungen
24.09.2015
Sicherungsmaßnahmen
04.12.2014 Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013
12.08.2013
Neueintragungen