Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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11.05.2023
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
15.02.2016
Veränderungen
10.02.2016
Eröffnungen
17.09.2013
Berichtigungen
09.09.2013
Veränderungen
21.08.2013
Veränderungen
30.07.2013
Neueintragungen