Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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08.08.2022
Entscheidungen im Verfahren
01.03.2022
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
22.02.2022
Entscheidungen im Verfahren
05.04.2016
Termine
08.07.2014
Sonstiges
04.07.2014
Veränderungen
02.07.2014
Eröffnungen
27.03.2014
Sicherungsmaßnahmen
01.08.2013
Neueintragungen