Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
28.09.2022
Entscheidungen im Verfahren
25.05.2022
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
25.05.2022
Termine
30.12.2021
Termine
10.07.2019
Termine
09.07.2019
Sonstiges
20.10.2016
Termine
20.04.2016
Eröffnungen
20.06.2013
Neueintragungen