Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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02.12.2025 Befreiender Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024
01.04.2022 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020
22.04.2021 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019
03.02.2020 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018
29.01.2019 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017
20.03.2018 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016
22.02.2017 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015
03.02.2016 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014
06.02.2015 Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.02.2013 bis zum 31.12.2013
06.05.2013
Neueintragungen