Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
10.03.2023
Entscheidungen im Verfahren
16.11.2022
Entscheidungen im Verfahren
06.09.2022
Entscheidungen im Verfahren
06.09.2022
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
04.02.2021
Termine
09.09.2020
Entscheidungen im Verfahren
20.07.2020
Eröffnungen
10.06.2020
Sicherungsmaßnahmen
02.01.2018 Jahresabschluss hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016
19.07.2017 Jahresabschluss hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015
19.07.2017 Jahresabschluss hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014
19.11.2015 Jahresabschluss hinterlegt zum Geschäftsjahr vom 14.02.2013 bis zum 31.12.2013
15.04.2013
Neueintragungen