Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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05.04.2023
Entscheidungen im Verfahren
02.02.2023
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
02.02.2023
Sonstiges
28.01.2019
Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren
10.01.2019
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02.10.2012
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