Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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10.03.2015
Entscheidungen im Verfahren
09.07.2014
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
11.06.2014
Entscheidungen im Verfahren
11.06.2014
Termine
12.05.2014
Termine
01.07.2013
Entscheidungen im Verfahren
28.06.2013
Eröffnungen
27.09.2012
Neueintragungen