Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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01.10.2020 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.10.2018 bis zum 30.09.2019
14.09.2020 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.10.2017 bis zum 30.09.2018
03.01.2019 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017
14.12.2017 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016
15.09.2017 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2015
03.02.2016 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.10.2013 bis zum 30.09.2014
05.01.2016 Befreiender Jahresabschluss gem. §325 a HGB zum Geschäftsjahr vom 01.10.2012 bis zum 30.09.2013
31.05.2012
Neueintragungen