Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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15.02.2024
Entscheidungen im Verfahren
20.11.2023
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
13.11.2023
Entscheidungen im Verfahren
13.11.2023
Sonstiges
24.05.2022
Sonstiges
29.09.2017
Termine
01.11.2016
Löschungen von Amts wegen
21.07.2016
Eröffnungen
24.04.2012
Neueintragungen