Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
23.05.2019
Entscheidungen im Verfahren
21.05.2019
Entscheidungen im Verfahren
21.05.2019
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
14.11.2018
Entscheidungen im Verfahren
25.10.2016
Termine
05.07.2013
Eröffnungen
10.04.2013
Sicherungsmaßnahmen
02.03.2012
Neueintragungen