Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
08.03.2024
Entscheidungen im Verfahren
03.01.2024
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
04.12.2023
Entscheidungen im Verfahren
04.12.2023
Entscheidungen im Verfahren
23.04.2021
Termine
25.01.2021
Termine
17.02.2014
Entscheidungen im Verfahren
13.11.2013
Sonstiges
04.10.2013
Eröffnungen
16.07.2013
Sicherungsmaßnahmen
28.02.2012
Neueintragungen