Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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27.03.2025
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
27.03.2025
Entscheidungen im Verfahren
27.03.2025
Sonstiges
29.01.2019
Termine
14.03.2016
Entscheidungen im Verfahren
26.06.2013
Sonstiges
24.06.2013
Eröffnungen
12.03.2013
Sicherungsmaßnahmen
04.03.2013
Sicherungsmaßnahmen
07.11.2011
Neueintragungen