Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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20.12.2019
Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren
14.11.2019
Entscheidungen im Verfahren
02.02.2017
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
02.02.2017
Entscheidungen im Verfahren
26.01.2017
Termine
18.06.2013
Entscheidungen im Verfahren
08.05.2013
Eröffnungen
12.02.2013 Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.04.2011 bis zum 31.12.2011
14.01.2013
Sicherungsmaßnahmen
24.08.2011
Neueintragungen