Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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02.12.2016
Entscheidungen im Verfahren
24.11.2016
Entscheidungen im Verfahren
16.11.2016
Entscheidungen im Verfahren
26.02.2016
Sicherungsmaßnahmen
26.02.2016
Entscheidungen im Verfahren
26.02.2016
Eröffnungen
10.07.2015
Entscheidungen im Verfahren
18.03.2014
Entscheidungen im Verfahren
23.02.2012
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
08.03.2010
Neueintragungen