Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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30.06.2023
Entscheidungen im Verfahren
30.06.2023
Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren
15.11.2022
Entscheidungen im Verfahren
15.11.2022
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
15.11.2022
Entscheidungen im Verfahren
26.11.2020
Termine
19.11.2019
Sonstiges
16.09.2019
Eröffnungen
16.09.2019
Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren
05.03.2010
Neueintragungen