Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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03.07.2018
Entscheidungen im Verfahren
04.07.2017
Entscheidungen im Verfahren
21.02.2017
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
18.01.2017
Termine
18.01.2017
Entscheidungen im Verfahren
13.12.2016
Termine
27.06.2012
Eröffnungen
12.01.2009
Neueintragungen