Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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26.09.2024
Entscheidungen im Verfahren
14.06.2024
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
14.06.2024
Sonstiges
06.10.2017
Termine
13.07.2010
Entscheidungen im Verfahren
06.07.2010
Eröffnungen
31.03.2009
Sicherungsmaßnahmen
12.11.2007
Neueintragungen