Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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16.04.2025
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
13.03.2025
Entscheidungen im Verfahren
13.03.2025
Sonstiges
20.12.2024
Sonstiges
04.05.2018
Termine
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Sonstiges
23.02.2009
Eröffnungen
01.10.2008
Sicherungsmaßnahmen
16.10.2007
Neueintragungen