Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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29.01.2025
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
03.05.2024
Entscheidungen im Verfahren
03.05.2024
Sonstiges
03.05.2024
Entscheidungen im Verfahren
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Entscheidungen im Verfahren
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02.11.2015
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17.09.2015
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06.11.2012
Eröffnungen
09.10.2012 Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.10.2010 bis zum 31.12.2010
17.09.2012
Sicherungsmaßnahmen
14.08.2007
Neueintragungen