Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
12.07.2024
Entscheidungen im Verfahren
27.07.2023
Entscheidungen im Verfahren
21.07.2023
Sonstiges
21.07.2023
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
03.07.2023
Sonstiges
21.04.2023
Sonstiges
16.04.2014
Termine
11.03.2013
Sonstiges
05.01.2009
Eröffnungen
20.04.2007
Neueintragungen