Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
02.08.2022
Entscheidungen im Verfahren
06.12.2021
Entscheidungen im Verfahren
12.11.2021
Sonstiges
17.09.2014
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
16.09.2014
Termine
25.04.2014
Entscheidungen im Verfahren
17.03.2014
Entscheidungen im Verfahren
02.10.2012
Sonstiges
25.07.2012
Entscheidungen im Verfahren
10.11.2010
Entscheidungen im Verfahren
07.05.2009
Entscheidungen im Verfahren