Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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22.03.2019
Veränderungen
27.01.2014
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011
02.01.2014
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20.12.2013
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30.09.2013
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18.09.2013
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18.04.2013 Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011
05.08.2011
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25.03.2011
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23.12.2010
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04.06.2010
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23.11.2007
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07.09.2007
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