Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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27.03.2019
Entscheidungen nach Aufhebung des Verfahrens
07.11.2018
Entscheidungen im Verfahren
06.06.2018
Termine
06.06.2018
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
06.06.2018
Entscheidungen im Verfahren
26.03.2015
Termine
07.10.2009
Entscheidungen im Verfahren
05.07.2007
Veränderungen