Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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01.03.2024
Entscheidungen nach Aufhebung des Verfahrens
26.01.2024
Sonstiges
10.08.2018
Entscheidungen im Verfahren
13.05.2016
Entscheidungen im Verfahren
27.04.2016
Termine
12.04.2016
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
16.07.2008
Sonstiges
09.07.2008
Eröffnungen
05.06.2008
Sicherungsmaßnahmen
19.05.2008 Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006