Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
07.01.2020
Entscheidungen im Verfahren
15.07.2019
Termine
21.06.2019
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
31.05.2019
Entscheidungen im Verfahren
23.05.2018
Termine
23.07.2014
Veränderungen
11.07.2014
Veränderungen
07.04.2014
Veränderungen
08.03.2013
Veränderungen