Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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04.03.2022
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
13.08.2018
Veränderungen
27.02.2018
Termine
04.12.2012
Entscheidungen im Verfahren
25.05.2009
Veränderungen
05.05.2009
Eröffnungen
15.04.2009
Sicherungsmaßnahmen
20.03.2008
Veränderungen