Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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30.07.2025
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
10.07.2025
Entscheidungen im Verfahren
10.07.2025
Entscheidungen im Verfahren
09.02.2015
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02.09.2009
Eröffnungen
02.07.2009
Sicherungsmaßnahmen
06.03.2009 Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007
02.06.2008 Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006