Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
30.08.2016
Entscheidungen im Verfahren
03.05.2016
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
26.04.2016
Termine
26.04.2016
Entscheidungen im Verfahren
20.08.2014
Termine
02.10.2012
Eröffnungen
02.10.2012
Entscheidungen im Verfahren