Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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06.05.2026
Bekanntmachung gemäß § 46 Abs. 1 SEAG
30.04.2026
Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) SE-VO
25.03.2026
Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) SE-VO
27.02.2026
Neueintragungen