Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
04.06.2020
Entscheidungen im Verfahren
30.08.2019
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
22.08.2019
Entscheidungen im Verfahren
22.08.2019
Termine
08.08.2018
Termine
07.06.2018
Eröffnungen
03.08.2017
Termine