Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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28.11.2024
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
14.11.2024
Sonstiges
14.11.2024
Entscheidungen im Verfahren
08.12.2009
Eröffnungen
05.06.2009
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.12.2007 bis zum 30.11.2008
08.12.2008 Jahresabschluss zum 30. November 2007