Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
09.01.2017
Termine
24.11.2016
Entscheidungen im Verfahren
16.11.2016
Entscheidungen im Verfahren
26.02.2016
Entscheidungen im Verfahren
26.02.2016
Sonstiges
26.02.2016
Sicherungsmaßnahmen
26.02.2016
Eröffnungen
09.07.2015
Entscheidungen im Verfahren
25.03.2014
Entscheidungen im Verfahren
02.11.2012
Sonstiges
23.02.2012
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
26.04.2011
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009
01.04.2010
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
30.04.2009
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007
17.02.2009
Berichtigungen
27.01.2009
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006