Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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06.07.2016
Löschungen von Amts wegen
11.04.2016
Entscheidungen im Verfahren
13.03.2015
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
23.02.2015
Entscheidungen im Verfahren
10.02.2015
Entscheidungen im Verfahren
27.11.2012
Termine
06.09.2007
Veränderungen